Neben Standarddokumenten wie Verordnungen oder AU-Bescheinigungen hält unser Gesundheitswesen unzählige Formulare und Fragebögen bereit, die Sie von Ihrem Arzt ausfüllen lassen sollen; oft werden aber auch von Patienten ganz bestimmte Bescheinigungen gewünscht. Grundsätzlich sind jegliche Dokumente nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen, wenn diese auf vereinbarten Vordrucken oder auf besonderes Verlangen der Kassen bzw. des Medizinischen Dienstes erstellt werden. Die Gebühren für das Erstellen anderer Dokumente und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen werden nach der bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet und müssen entweder vom Patienten oder von der anfordernden Stelle getragen werden.

Bitte füllen sie das Formular mit der gewünschten Bescheinigung aus. Bitte beachten Sie, dass wir zunächst die Indikation prüfen, bevor wir die Bescheinigung ausstellen. Die Gebühren zahlen Sie direkt bei Abholung des Attests in der Praxis per EC Karte. Das Zusenden per Post ist nicht möglich.

Folgende Gebühren fallen an:

Kurzes Attest – € 5,36

Kurzbescheinigungen wie Unterrichtsbefreiungsatteste, Prüfungsfähigkeit, Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht, Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln etc.
(Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 70)

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht – € 17,43

Auf Wunsch des Patienten ausgestellte Bescheinigungen z.B. für Kindergarten, Schule (z.B. Nachteilsausgleiche), Sportverein oder Reiserücktritt
(Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 75)

Schriftliche gutachterliche Äußerung – € 40,22

Hinweis: Ein Gutachten unterscheidet sich von einem Attest im Wesentlichen dadurch, dass es sich nicht nur auf die ärztliche Bestätigung eines bestimmten Zustands beschränkt, sondern diesen fachlich begründet und auf etwaige Fragestellungen oder Diskussionspunkte eingeht.


Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – € 67,03/angefangene Stunde

Umfangreiches und/oder komplexes Gutachten, ärztliche Begutachtung auf Wunsch des Patienten; ggf. mit wissenschaftlicher Begründung
(Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 85)

Wie kommen diese Gebühren zustande?

Die Gebühren für ärztliche Leistungen, d. h. sowohl Untersuchungen und Behandlungen als auch Verwaltungsmaßnahmen sind bundeseinheitlich in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegt. Für jede Maßnahme ist eine Basisgebühr definiert, die je nach Aufwand mit einem Steigerungsfaktor multipliziert wird. Für eine dem durchschnittlichen Umfang entsprechende Leistung beträgt dieser Faktor 2,3; bei besonders umfangreichen Leistungen kann die Basisgebühr auch mit dem Faktor 3,5 multipliziert werden.

Ein Beispiel: Die Basisgebühr für ein einfaches Attest beträgt € 2,33 (GOÄ Ziffer 70; 40 Punkte); multipliziert mit dem Steigerungssatz 2,3 für eine dem durchschnittlichen Umfang entsprechende Leistung ergibt dies eine Gebühr von € 5,36.